Barrierefreiheit von Webseiten
Online ohne Einschränkungen
Barrierefreiheit bedeutet, dass alle Menschen, egal ob mit oder ohne Behinderung, ihren Alltag ohne Einschränkungen leben und teilhaben können. Ob technische Geräte, Gebrauchsgegenstände oder öffentliche Verkehrsmittel – auch Menschen mit Behinderung sollen sie „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe“ (§4, BGG) nutzen können. In einer mehr und mehr digitalisierten Welt gilt das insbesondere auch für das Internet – für Webseiten und Social-Media-Angebote.
Der Evangelische Pfarrbereich Sandersdorf-Brehna setzt sich aktiv für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung ein und fördert deshalb auch die barrierefreie Gestaltung von Webseiten und Onlineangeboten.
Informationen zum Thema digitale Barrierefreiheit
1. Allgemeines
Was ist digitale Barrierefreiheit?
Digitale Inhalte sollen für alle Menschen nutzbar sein, unabhängig von ihren geistigen und körperlichen Fähigkeiten sowie eventuell vorhandenen Einschränkungen und Behinderungen. Deshalb sollen Webseiten und Online-Dienste, aber auch mobile Anwendungen, Apps, Social-Media-Inhalte, elektronische Dokumente und Formulare so gestaltet sein, dass sie allen den Zugang zu Informationen und Dienstleistungen ermöglichen. Digitale Geräte sollen für alle ohne Hindernisse zu bedienen sein.
Wem nutzt digitale Barrierefreiheit?
In erster Linie Menschen mit Einschränkungen. Über eine halbe Million Menschen in Deutschland gelten als sehbehindert. Fast jeder Zehnte leidet an einer Farbfehlsichtigkeit. Es gibt rund 80.000 Gehörlose, etwa ein Viertel der Bevölkerung ist schwerhörig. Hinzu kommen Menschen mit kognitiven und motorischen Einschränkungen. Aber auch Menschen ohne Einschränkung profitieren von einfach formulierten, gut strukturierten und bedienbaren Webangeboten. Solche Angebote werden auch von Suchmaschinen besser gerankt und gefunden.
Wie ist digitale Barrierefreiheit zu erreichen?
Digitale Inhalte müssen möglichst barrierearm gestaltet beziehungsweise umgestaltet werden. Hauptkriterien sind:
- Klare Struktur und Gliederung
Texte in leichter / einfacher Sprache
Schriftgröße und Schriftart gut lesbar
Kontrast zwischen Vorder- und Hintergrund stark genug
Alternativ-Texte für Bilder und Grafiken
Transkripte für Audios und Videos
Untertitel für Videos
Bedienbarkeit von User-Interface-(UI)-Elementen (Buttons, Inputfelder, Slider)
Tastaturbedienbarkeit
2. Rechtliche Grundlagen
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – LINK - definiert Anforderungen zur Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen. Es möchte fördern, dass Menschen mit Einschränkungen online geschäftsfähig sind, also etwa online shoppen oder im Internet Verträge abschließen können.
Das Gesetz bezieht erstmals private Unternehmen ein. Es gilt für Hersteller, Händler, Importeure und Dienstleister, Online-Handel, Hardware, Software, aber auch überregionalen Personenverkehr oder Bankdienstleistungen. Kleinstunternehmer sind vom Gesetz teilweise ausgenommen. Das Gesetz ist ab 28. Juni 2025 bindend.
Das Gesetz nimmt Privat- und Handelsunternehmen in die Pflicht, ihre Onlineauftritte sowie ihre Produkte und Dienstleistungen ab dem 28. Juni 2025 barrierefrei zu gestalten.
Das Gesetz gilt für Webseiten und Apps und unter anderem für folgende Produkte und Dienstleistungen im Digitalbereich:
- Hardware und Betriebssysteme
Selbstbedienungsterminals, Geld- und Ticketautomaten
Telekommunikationsdienste
Bankdienstleistungen
Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
Ziel ist es, Menschen mit Beeinträchtigungen als Endverbraucher:innen ein größeres Angebot an barrierefreien Produkten und Dienstleistungen zu bieten. Informationen über Produkte und Dienstleistungen müssen über mindestens zwei Sinne zugänglich sein. Im digitalen Bereich beinhaltet das etwa alternative Darstellungsformen von Inhalten (Alternativ-Texte, Untertitel, Transkripte), vereinfachte Bedienung von Endgeräten, Einsatz von Technologien wie Vorlesefunktion oder Stimmsteuerung.
Das Gesetz wurde im Juni 2022 vom Deutschen Bundestag verabschiedet und überführt die Regelungen des European Accessibility Act (EAA) in nationales Recht.
3. Erklärung zur Barrierefreiheit
Ziel des Gesetzes ist es, dass alle Menschen ohne fremde Hilfe am Wirtschaftsleben teilnehmen können.
Das BFSG gilt für nahezu alle Arten von Webseiten und mobilen Anwendungen, die für den deutschen Markt entwickelt oder bereitgestellt werden, wenn ein „Dienst“ angeboten wird. Was für öffentliche Einrichtungen schon länger gilt (BGG und weitere), wird mit dem BFSG nun auch auf privatwirtschaftliche Unternehmen ausgeweitet. Dies schließt auch kirchliche Anbieter ein, die digitale Dienstleistung zur Verfügung stellen. Darunter fallen alle Möglichkeiten etwas online zu buchen, reservieren oder zu kaufen, aber auch die Möglichkeit online eine Spende zu tätigen.
Der Evangelische Pfarrbereich Sandersdorf-Brehna ist bemüht, seine Website im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – Download PDF-Dokument EN 301 549 (nicht barrierefrei) - barrierefrei zugänglich zu machen.
Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Website ist mit den vorgenannten Bestimmungen teilweise vereinbar.
Auf inhaltlicher Ebene wird die Website zum Teil hinsichtlich Struktur, Überschriften und Inhalten ständig optimiert. So werden etwa nach dem 1. Juni 2025 Bilder mit beschreibenden Alternativtexten ergänzt. Einige Informationsgrafiken sind nur eingeschränkt lesbar.
PDF-Dokumente und Word-Dokumente: PDF-Dokumente (auch beschreibbare PDF-Dokumente) oder Word-Dokumente sind noch nicht barrierefrei zugänglich.
Der Aufwand einer Umstellung dieser stellt eine unverhältnismäßige Belastung dar. Die Unverhältnismäßigkeit der barrierefreien Gestaltung wird im Artikel 5 der EU-Richtlinie (EU) 2016/2102 beschrieben.
Falls Sie auf unserer Website auf Barrieren stoßen, kontaktieren Sie uns bitte. Wir helfen Ihnen gerne persönlich weiter.
Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung hat den Stand 1. Juni 2025. Die Einschätzung basiert auf einer Selbstbewertung und der Überprüfung der Barrierefreiheit über das Entwicklermodul Lighthouse – dabei wurde zum genannten Datum eine Accessibility von 88 % ermittelt.
Feedback und Kontakt
Das Ziel völliger Barrierefreiheit ist für komplexe und umfangreiche Webseiten schwer erreichbar. Wenn Sie trotz unseres Bemühens auf Barrieren stoßen oder Anregungen zur Verbesserung bei der barrierefreien Gestaltung von www.pfarrbereich-sandersdorf-brehna.de haben, können Sie sich per Post, telefonisch oder per E-Mail an uns wenden:
Pfarrbüro Sandersdorf
Kirchplatz 2, 06792 Sandersdorf
Tel.: 03493-88430
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